Rolling bear

RC Berliner Bär

Satzung


 

Inhaltsverzeichnis

                                                                                       

§   1   Name, Sitz, Geschäftsjahr                                    

§   2   Zweck, Aufgaben, und Grundsätze der Tätigkeit   

§   3   Gliederung                                                            

§   4   Mitgliedschaft                                                       

§   5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft                   

§   6   Rechte und Pflichten                                             

§   7   Maßregelung                                                         

§   8   Organe                                                                 

§   9   Die Mitgliederversammlung                                    

§ 10   Stimmrecht und Wählbarkeit                                  

§ 11   Der Vorstand                                                        

§ 12   Ehrenmitglieder                                                     

§ 13   Beschwerdeausschuß                                            

§ 14   Kassenprüfer                                                        

§ 15   Auflösung                                                             

§ 16   Inkrafttreten                                                          

 

 

§  1   Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.        Der am 28. September 1983 gegründete Verein führt den Namen Radsport-Club Berliner Bär und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

1.        Der Verein verfolgt den Zweck, durch Pflege des Radsports zur körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder beizutragen. Alle Mitglieder werden bei der Ausübung ihrer sportlichen Betätigung vom Verein durch Anleitung und Betreuung unterstützt. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Betreuung von Jugendlichen. Diese werden an den Radsport herangeführt und zum sportlich-fairen Verhalten angehalten. Die sportliche Leistung wird durch geeignetes Training gefestigt und weiterentwickkelt.
Des weiteren werden zur Zweckverwirklichung Radsportveranstaltungen durchgeführt und Sportler durch Materialzuwendungen unterstützt.

2.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977 und zwar durch die Förderung und Ausübung des Sports. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.

3.        Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4.        Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§  3   Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung gegründet werden.

 

§  4   Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus :

1.        den erwachsenen Mitgliedern

a)     Ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b)     passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c)     Ehrenmitgliedern,
b)     Familienmitgliedern,

  1. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§  5   Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1.        Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

2.        Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach einer dreimonatigen Probezeit. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch :

    a)     Austritt,
    b)     Ausschluß,
    c)     Tod.

 

4.        Der Austritt kann jederzeit erfolgen und hat durch schriftliche Anzeige zu geschehen.

5.        Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden :

a)     Wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)     wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d)     wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a) , c) , d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

6.        Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Monats bestehen.

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem ermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§  6   Rechte und Pflichten

1.        Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§  7   Maßregelung

1.        Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden :

a)     Verweis,
b)     Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.

  1. Der Bescheid über die Maßregelung - die gegenüber Ehrenmitgliedern nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuß des Vereins anzurufen.

§  8   Organe

Die Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand,
c)     der Beschwerdeausschuß.

§  9   Die Mitgliederversammlung

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

a)     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
b)     Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c)     Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d)     Wahl der Kassenprüfer,
e)     Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f)     Genehmigung des Haushaltsplanes,
g)     Satzungsänderungen,
h)     Beschlussfassung über Anträge,
i)      Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 5 Absatz 2,
j)      Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Absatz 5,
k)     Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 12,
l)      Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m)    Auflösung des Vereins.

2.        Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal durchgeführt werden.

3.        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)     der Vorstand beschließt oder
b)     20 v. H. der erwachsenen Mitglieder beantragen.

4.        Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

5.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.

6.        Anträge können gestellt werden :

a)     von jedem erwachsenen Mitglied - § 4.1
b)     vom Vorstand.

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

 

8.        Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung  nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.

§ 10  Stimmrecht und Wählbarkeit

1.        Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

2.        Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3.        Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11  Der Vorstand

1.        Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus :

a)     dem 1. Vorsitzenden,
b)     dem 2. Vorsitzenden,
c)     dem Kassenwart.

2.        Der Gesamtvorstand besteht aus :

a)     dem geschäftsführenden Vorstand,
b)     dem Sportwart,
c)     dem Jugendwart,
d)     dem Touristikwart,
e)     dem Wanderwart,
f)      dem Geschäftsführer,
g)     dem Protokollführer,
h)     dem Zeugwart,
i)      dem Frauenwart.

3.        Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

4.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :

1.     der 1. Vorsitzende
2.     der 2. Vorsitzende,
3.     der Kassenwart.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

5.        Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  1. Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

 

§ 12  Ehrenmitglieder

1.        Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

  1. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

§ 13  Beschwerdeausschuß

Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

§ 14  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 15  Auflösung

1.        Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16  Inkrafttreten

 

·         Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 10. Oktober 1984 von der Mitgliederversammlung des Vereins Radsport-Club Berliner Bär beschlossen worden.

 

·        §  2 Absatz 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 30.01.2000 erweitert.

 

·        § 15 Absatz 2 wurde in der Mitgliederversammlung am 30.01.2000 neu gefasst.

·        § 15 Absatz 2 wurde in der Mitgliederversammlung am 07.02.2007 erweitert.