Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck,
Aufgaben, und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Gliederung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten
§ 7 Maßregelung
§ 8 Organe
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Ehrenmitglieder
§ 13 Beschwerdeausschuß
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Auflösung
§ 16 Inkrafttreten
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1.
Der
am 28. September 1983 gegründete Verein führt den Namen Radsport-Club Berliner
Bär und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck,
Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1.
Der
Verein verfolgt den Zweck, durch Pflege des Radsports zur körperlichen
Ertüchtigung der Mitglieder beizutragen. Alle Mitglieder werden bei der
Ausübung ihrer sportlichen Betätigung vom Verein durch Anleitung und Betreuung
unterstützt. Eine besondere Aufgabe des Vereins ist die Betreuung von
Jugendlichen. Diese werden an den Radsport herangeführt und zum
sportlich-fairen Verhalten angehalten. Die sportliche Leistung wird durch
geeignetes Training gefestigt und weiterentwickkelt.
Des weiteren werden zur Zweckverwirklichung Radsportveranstaltungen
durchgeführt und Sportler durch Materialzuwendungen unterstützt.
2.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977 und zwar durch die Förderung und Ausübung
des Sports. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
3.
Die
Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4.
Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein
betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung
unselbstständige Abteilung gegründet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus :
1.
den
erwachsenen Mitgliedern
a) Ordentlichen
Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr
vollendet haben,
b) passiven
Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
c)
Ehrenmitgliedern,
b)
Familienmitgliedern,
§ 5 Erwerb
und Verlust der Mitgliedschaft
1.
Dem
Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2.
Die
Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.
Diese entscheidet endgültig. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach einer
dreimonatigen Probezeit. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4.
Der
Austritt kann jederzeit erfolgen und hat durch schriftliche Anzeige zu
geschehen.
5.
Ein
Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden :
a) Wegen erheblicher
Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen
Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
c) wegen eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens,
d) wegen
unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen
a) , c) , d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit
zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über
den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden.
Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt
schriftlich und ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die
Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die
Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich
einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Monats bestehen.
§ 6 Rechte
und Pflichten
1.
Die
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den sportlichen und
gesellschaftlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 7 Maßregelung
1.
Gegen
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen
des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach
vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden :
a) Verweis,
b) Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von
bis zu vier Wochen.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind
a) die
Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) der
Beschwerdeausschuß.
§ 9 Die
Mitgliederversammlung
1.
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahme
des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung
und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der
Kassenprüfer,
e) Festsetzung
von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
f) Genehmigung
des Haushaltsplanes,
g)
Satzungsänderungen,
h)
Beschlussfassung über Anträge,
i)
Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Entscheid des
Vorstandes nach § 5 Absatz 2,
j)
Berufung gegen den Ausschluß eines Mitgliedes nach § 5 Absatz 5,
k) Ernennung von
Ehrenmitgliedern nach § 12,
l) Wahl
der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
m) Auflösung des
Vereins.
2.
Die
Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1.
Quartal durchgeführt werden.
3.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand
beschließt oder
b) 20 v. H. der
erwachsenen Mitglieder beantragen.
4.
Die
Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels
schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen
Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem
Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens
zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf
Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich
mitgeteilt werden.
5.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene
Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern
eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn diese von fünf v. H. der Anwesenden beantragt wird.
6.
Anträge
können gestellt werden :
a) von jedem erwachsenen
Mitglied - § 4.1
b) vom Vorstand.
8.
Über
andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem
Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in
der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht
wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht
und Wählbarkeit
1.
Mitglieder,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2.
Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Gewählt
werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§
11 Der Vorstand
1.
Der
Geschäftsführende Vorstand besteht aus :
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2.
Vorsitzenden,
c) dem
Kassenwart.
2.
Der
Gesamtvorstand besteht aus :
a) dem
geschäftsführenden Vorstand,
b) dem
Sportwart,
c) dem
Jugendwart,
d) dem
Touristikwart,
e) dem
Wanderwart,
f) dem
Geschäftsführer,
g) dem
Protokollführer,
h) dem Zeugwart,
i) dem
Frauenwart.
3.
Der
Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen
Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der
Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann
verbindliche Ordnungen erlassen.
4.
Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind :
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende,
3. der
Kassenwart.
Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei
Vorstandsmitglieder vertreten.
5.
Der
1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes
Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
§ 12 Ehrenmitglieder
1.
Personen,
die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf
Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem
Vorschlag zustimmen.
§ 13 Beschwerdeausschuß
Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei erwachsenen
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei
Jahre gewählt.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von
zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von
ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem
Vorstand jeweils schriftlichen Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1.
Über
die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten.
§ 16 Inkrafttreten
·
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form am 10. Oktober 1984 von der
Mitgliederversammlung des Vereins Radsport-Club Berliner Bär beschlossen
worden.
· § 2 Absatz 1 wurde in der Mitgliederversammlung am 30.01.2000 erweitert.
·
§
15 Absatz 2 wurde in der Mitgliederversammlung am 30.01.2000 neu gefasst.
· § 15 Absatz 2 wurde in der Mitgliederversammlung am 07.02.2007 erweitert.